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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ihr Vertragspartner bei der Nutzung des Services proof@schanzenstr.de ist Sievert - pure produktion, Schanzenstr. 35, 51063 Köln (Auftragnehmer). Für alle Aufträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie hier als PDF herunterladen und ausdrucken können.

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sie können diese AGB jederzeit unter der Webadresse www.proof.schanzenstr.de/agb.html aufrufen, ausdrucken oder auf Ihrem Rechner speichern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber bestätigt die Geltung dieser Bedingungen schriftlich.

Der Service proof@schanzenstr.de ist ausschließlich für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB bestimmt. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, als Unternehmer zu handeln.

2. Vertragsschluss

Eine Bestellung über die Webseite proof.schanzenstr.de oder auf anderem Wege ist ein Vertragsangebot des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber annehmen oder dadurch, daß er mit der Auftragsausführung beginnt. Zu einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gegenüber dem Auftraggeber ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind für den Vertrag der Inhalt der Bestellung und die zur Zeit der Bestellung auf der Webseite www.proof.schanzenstr.de veröffentlichten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgeblich.

3. Zahlung, Verzug

Forderungen des Auftragnehmers aus der Nutzung des Services proof@schanzenstr.de sind nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung, Termine

Soweit der Auftragnehmer die Annahme eines Auftrags nicht ablehnt, beginnt er unverzüglich mit seiner Ausführung und führt die beauftragten Leistungen binnen angemessener Frist durch. Fixe Termine für Fertigstellung bzw. Lieferung sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer im Einzelfall ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

5. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Verfügung gestellte Arbeitsergebnisse des Auftragsnehmers, insbesondere Proofdrucke und elektronische Daten, unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt die Leistung des Auftragsnehmers als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher nicht erkennbarer Mangel später, muß die Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung nachgeholt werden, sonst gilt die Leistung auch in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit der Auftraggeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine entsprechende Garantie übernommen hat. Verhandlungen mit dem Auftraggeber bezüglich gerügter Mängel sind in keinem Fall ein Verzicht auf den Einwand der verspäteten, unzureichenden oder unbegründeten Mängelrüge.

6. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Auftraggebers sowie für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmt sich uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften; dies gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht sind. Soweit der Auftragnehmer nicht aus einer übernommenen Garantie haftet, ist seine Haftung für Schäden des Auftragebers im übrigen wie folgt beschränkt:

Für leicht fahrlässige verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sogenannter Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Auftragsnehmers für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung beschränkt sich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung des Auftragnehmers ebenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Vergütung. Dies gilt auch für einen etwaigen Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers und für eine etwaige persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers.

7. Datenschutz

Daten des Auftraggebers werden nur zur Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert und genutzt. Der Auftragnehmer beachtet hierbei strikt die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Telemediengesetz. Die Weitergabe von Daten an Dritte, die an der Vertragsabwicklung nicht beteiligt sind, ist ausgeschlossen.

8. Sonstiges

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften, die auf anderes als deutsches Recht verweisen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Köln als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist Köln.

Sollten einzelne vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst findet diese Klausel keine Anwendung.

Stand: September 2011